So erhalten Sie Ihren Heilberufsausweis (HBA) und Ihre Institutionenkarte (SMC-B)
Bestellen Sie Ihre Karten, um sich als Heilberufler und Ihre Apotheke als zugelassene Betriebsstätte zu authentifizieren.
So erhalten Sie Ihren HBA und die SMC-B
Damit Sie Zugang zur TI erhalten, müssen Sie sich über einen Heilberufsausweis (HBA) und Ihre Apotheke über eine Institutionenkarte (SMC-B) authentifizieren. In der Grundausstattung sollten ein HBA pro Apothekeninhaber und jeweils eine SMC-B pro Betriebsstätte sein.
Beide Karten werden in einem zweistufigen Prozess herausgegeben.
- Schritt 1: Berechtigungsnachweis bei Ihrer Apothekerkammer beantragen
- Schritt 2: Karten beim Kartenanbieter bestellen
Wie der Prozess im Detail funktioniert, kann je nach Kammer variieren.
Schritt 1: Berechtigungsnachweis beantragen
Um den SMC-B bzw. HBA zu erhalten, benötigen Sie einen Ausgabeberechtigungsnachweis (eine sogenannte Vorgangsnummer oder Bescheid). Diesen können Sie über den Portalzugang Ihrer zuständigen Apothekerkammer beantragen.
Im Zuge des Beantragungsverfahrens müssen Sie einen Kartenanbieter (qualifizierten Vertrauensanbieter (qVDA)) auswählen.
Schritt 2: Karten bestellen
Ihre Karten können Sie bei dem zuvor ausgewählten Kartenanbieter (Vertrauensanbieter) bestellen.
Voraussetzung für die Bestellung sind:
- Ein Ausgabeberechtigungsnachweis
- Die Vorgangsnummern oder ein positiver Bescheid (von Ihrer Apothekerkammer)
Häufige Fragen zur SMC-B und zum HBA
Zur Inbetriebnahme der dezentralen Komponenten der TI-Basisausstattung ist in jedem Fall pro Betriebsstätte (Apotheke + Filiale) eine Betriebsstättenkarte (SMC-B) notwendig. Diese stellt grundsätzlich die sichere Verbindung des Warenwirtschaftssystems der Apotheken mit der Telematikinfrastruktur (TI) her.
Allerdings ist bei der Beantragung der SMB-C der Heilberufsausweis (HBA) des Apothekeninhabers notwendig. Deshalb muss bereits mit der Grundausstattung mindestens der HBA des Apothekeninhabers beantragt bzw. beschafft werden.
Weitere HBAs werden in verschiedenen Fachdiensten (eRezept, Patientenakte, etc.) notwendig (siehe FAQ: Wird der HBA nur für den Apothekeninhaber oder auch für angestellte Apotheker benötigt?).
Der personenbezogene Heilberufsausweis (HBA) berechtigt Vertreter approbierter Heilberufe die Grundleistungen der TI ausführen zu können. Dazu gehört der Zugriff auf Anwendungen wie den elektronischen Medikationsplan (eMP) und das eRezept sowie auf die Daten der elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Des Weiteren ermöglicht die auf dem HBA hinterlegte qualifizierte Signatur (QES) Dokumente in verschiedenen Anwendungen elektronisch zu unterschreiben.
Der erste Einsatz des HBAs eines Apothekeninhabers findet bei der Inbetriebnahme der dezentralen Komponenten der TI-Basisausstattung statt. Dabei genügte auch ein HBA des Apothekeninhabers im Filialverbund (Hauptapotheke + Filialen).
Mit Einführung des eRezepts kommt der HBA zusätzlich zur SMC-B in bestimmten Situationen beim Abzeichnen (Signatur) eines eRezepts zum Einsatz.
Damit empfehlen wir mindestens einen Apotheker pro Betriebsstätte mit einem HBA auszustatten. Im besten Fall können alle approbierten Apotheker sich ihren HBA beantragen bzw. beschaffen.
Die N-Ident-Nummer ist die eindeutige Kennung einer Apotheke. Ursprünglich wurde sie genutzt, um einer Apotheke Zugang zu securPharm zu ermöglichen. Mittlerweile kommt die N-Ident-Nummer auch an anderen Stellen zum Einsatz. Unter anderem benötigen Sie die Nummer während des Bestellprozesses Ihrer SMC-B Karte.
Die N-Ident-Nummer haben Sie in Zusammenhang mit securPharm erhalten.
Die N-Ident-Nummer können Sie sich in den Warenwirtschaftssystemen A3000 und S3000 anzeigen lassen. Eine Anleitung dazu finden Sie in der Hilfe Online.
Im Bestellprozess des Kartenanbieters werden Sie aufgefordert, Ihre Apothekennummer einzutragen. Bitte erfragen Sie diese im Zweifelsfall bei Ihrer zuständigen Apothekerkammer.
Die Änderung der Transport-PIN der Karte bzw. der qualifizierten Signatur (QES) des HBAs ist über das ADG AMTS-Modul in der PIN-Verwaltung vorgesehen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Hilfe Online, welche Sie über das ADG AMTS-Modul aufrufen können.
Innerhalb der TI gibt es aufgrund der hohen Sicherheitsanforderungen vielfältige Zugangsdaten, Passwörter und PINs.
Diese sollten Sie sicher aufbewahren, um einen Verlust vorzubeugen. So verhindern Sie aufwendige Prozesse zur Reaktivierung bzw. zusätzliche Kosten für eine mögliche Wiederbeschaffung.
Hier finden Sie ein Musterformular zur einfacheren Dokumentation und Ablage Ihrer Kennwörter und PINs.
- Zugang zum Portal des Kartenanbieters
Der Zugang zu dem persönlichen Bereich für die Antragsstellung und Freischaltung der Betriebsstättenkarte (SMC-B) und des Heilberufsausweises (HBA) ist mit einem individuellen von Ihnen gewählten Kennwort geschützt.
- Freischaltkennwort für Betriebsstättenkarte (SMC-B) und Heilberufsausweis (HBA)
Sowohl die SMC-B als auch der HBA müssen von Ihnen im Portal des Kartenanbieters, unter Verwendung des von Ihnen im Bestellprozess vergebenen Kennworts, freigeschaltet werden.
a. SMC-B: Diese müssen Sie nach Erhalt und vor der Installation der TI in Ihrer Apotheke freischalten.
b. HBA: Diesen schalten Sie erst frei, wenn die Transport-PINs der Karte bzw. qualifizierten Signatur (QES) Ihres HBAs geändert wurden.
- Sperrkennwort für den Heilberufsausweis (HBA)
Dieses Kennwort benötigen Sie im Falle eines Diebstahls oder Verlusts Ihres HBAs um die Karte sperren zu können.
- Karten-PIN der Betriebsstättenkarte (SMC-B)
Diese PIN wird bei der Installation der Telematikinfrastruktur (TI) von der Transport-PIN in eine persönliche PIN geändert. Der Techniker fragt Sie bei der Installation nach dieser Karten-PIN.
- PINs des Heilberufsausweises (HBA)
Der HBA besitzt 2 PINs:
a. Persönliche Karten-PIN für den HBA selbst
b. Persönliche PIN der qualifizierten Signatur (QES) für das Signieren von Dokumenten und Schriftverkehr
Beide PINs werden erst nach der Installation der TI gesetzt.
Bis dahin ist der PIN-Brief des HBAs sicher aufzubewahren!
Haben Sie Fragen zur TI oder möchten Ihre Apotheke anbinden lassen?
Schreiben Sie uns!
Ihre Daten werden lediglich für diese Anfrage genutzt und danach gelöscht.
Eine Weiterverwertung oder Speicherung der Daten findet nicht statt.
Zur Datenschutzerklärung