Antworten auf Ihre Fragen zur neuen Auftragsverarbeitungsvereinbarung
Innerhalb dieses FAQ beschreiben und erklären wir Ihnen die Neuerungen, welche sich aus der Umstellung des bisherigen auf den neuen Vertrag zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag – kurz „AVV“ ergeben.
Die bisherige AVV wurde vor längerer Zeit erstellt. Mittlerweile gab es Änderungen in der Rechtsprechung in den Ansichten der Datenschutzaufsichtsbehörden und die neue AVV trägt dem allen Rechnung. Die bisherige AVV konnte zudem nicht elektronisch abgeschlossen werden, was mit der neuen möglich ist.
Nein, die bisherige AVV wird durch die neue AVV ersetzt. Die Leistungsbestandteile der einzelnen Auftragsverarbeitungen bleiben weiterhin in Kraft. Nur der vertragliche Rahmen der Auftragsverarbeitung insgesamt wurde an einigen Stellen angepasst. Es muss somit ausschließlich der neue AVV mit Ihnen vereinbart werden. Neue Datenverarbeitungen oder Auftragserteilungen gegenüber der ADG erfolgen durch Sie hierdurch nicht und müssen auch nicht getroffen werden. Ebenfalls verändern sich nicht die bereits von Ihnen beauftragten Datenverarbeitungen.
Ja, es gibt neue Unterauftragsverarbeiter. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind dies die PHOENIX Pharmahandel GmbH & Co KG sowie die PHOENIX International Holdings GmbH. Welche Unterauftragsverarbeiter insgesamt von uns beauftragt werden, können Sie online unter https://www.adg.de/rechtliches/download einsehen.
ADG stellt sicher, dass bei den Unterauftragsverarbeitern nur befugte Administratoren und keine sonstigen Mitarbeiter Zugriff auf die Daten haben können. ADG stellt hierbei auch sicher, dass die Unterauftragsverarbeiter explizit zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung entsprechend der vertraglichen Vereinbarung mit Ihnen verpflichtet sind.
Nein, das ist nicht notwendig. Der Abschluss der neuen AVV erfolgt elektronisch.
Nein, wir bieten Ihnen weiterhin einen sehr hohen Sicherheitsstandard und haben anlässlich der Umstellung auf die neue AVV keine Veränderungen an den technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen.
Der AVV bildet nur den vertraglichen Rahmen für die insgesamt im Auftrag erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten. Die sogenannten „Auftragsscheine“ beschreiben konkret die jeweilig im Auftrag erfolgende Leistung. Wenn Sie bei uns eine weitere Leistung nach Abschluss dieser neuen AVV beauftragen sollten, würde die Leistung ebenfalls konkret in einem hierfür einschlägigen Auftragsschein für Sie definiert werden. Die Auftragsscheine sind abrufbar unter https://www.adg.de/rechtliches/download.
Nein, die Regelungen zur Haftung sind inhaltlich gleichgeblieben.
Der Inhalt der Klausel 6.1 ermöglicht der ADG nur eine weitreichende Möglichkeit zur Datenverarbeitung. Der ADG ist allerdings eine Verarbeitung der Daten im Einklang mit geltendem nationalen und europäischen Recht wichtig. Weshalb eine Verarbeitung der Daten ausschließlich im europäischen Wirtschaftsraum / in Deutschland erfolgen wird und nicht außerhalb.