Anbindung an die Telematikinfrastruktur
Bereits vor einigen Jahren wurde die Einführung der Telematikinfrastruktur (TI) im E-Health-Gesetz festgelegt. Nun erfolgt die Anbindung der Apotheken an die Telematikinfrastruktur – und bildet die Basis für verschiedene digitale Services im Gesundheitsmarkt.
SMC-B und HBA beantragen und bestellen
Die Institutionskarte (SMC-B) und der Heilberufsausweis (HBA) werden durch die Apothekenkammern herausgegeben. Wie der Prozess im Detail funktioniert, kann je Kammer variieren.
Generell besteht er jedoch aus zwei Stufen:
1. Beantragung des Berechtigungsnachweises bei Ihrer Apothekerkammer
2. Bestellung beim entsprechenden Kartenanbieter
1. Beantragung des Berechtigungsnachweises bei Ihrer Apothekerkammer
Im ersten Schritt ist ein Ausgabeberechtigungsnachweis (sogenannte Vorgangsnummer oder Bescheid) für die SMC-B bzw. den HBA über den Portalzugang der jeweils zuständigen Apothekerkammer zu beantragen.
Im Zuge des Beantragungsverfahrens müssen Sie einen Kartenanbieter (qualifizierten Vertrauensanbieter (qVDA)) auswählen.
Wir empfehlen Ihnen, auf den Anbieter medisign zurückzugreifen. Mit diesem Anbieter haben wir ineinandergreifende Prozesse definiert, durch die Verzögerungen im Installationsablauf verhindert werden können.
Das Antragsportal Ihrer zuständigen Apothekerkammer zur Beantragung der SMC-B und des HBA ist nun freigeschaltet – bitte besuchen Sie hierzu die Website Ihrer Apothekenkammer.
Auch wenn der HBA für die Installation der TI-Komponenten nicht erforderlich ist, können Apotheker einiger Kammerbezirke diesen bereits jetzt beantragen. Ihren HBA können Sie dann HIER über medisign bestellen.
2. Bestellung beim entsprechenden Kartenanbieter
Im zweiten Schritt erfolgt die eigentliche Bestellung der Karten bei dem zuvor ausgewählten Kartenanbieter (Vertrauensanbieter) medisign. Voraussetzung für die Bestellung ist ein entsprechender Ausgabeberechtigungsnachweis Ihrer jeweiligen Apothekerkammer. Von ihr erhalten Sie die für die Bestellung notwendigen Vorgangsnummern oder einen positiven Bescheid.
Liegen Ihnen alle erforderlichen Informationen vor, können Sie ab sofort die SMC-B Karten HIER über medisign bestellen.
Die wichtigsten Fragen und Antworten auf einen Blick
Das Wort Telematik setzt sich aus den Begriffen „Telekommunikation“ und „Informatik“ zusammen und bezeichnet die Vernetzung verschiedener IT-Systeme. Es handelt sich dabei um ein geschlossenes Netzwerk, das zukünftig einen sicheren Austausch von Gesundheitsinformationen zwischen den Leistungserbringern (Apotheken, Ärzte, Krankenhäuser usw.), den Kostenträgern und den Patienten ermöglicht. Zugang erhält nur, wer nachweislich beruflich dazu berechtigt und mit dem entsprechenden Equipment ausgestattet ist. Für den Aufbau, Betrieb und die Weiterentwicklung der TI ist die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte (gematik) verantwortlich.
Damit Apotheken auf die TI zugreifen können, werden neben einer stabilen Internetverbindung folgende, für den Einsatz in Apotheken zertifizierte Komponenten benötigt:
Komponente | Aktueller Stand |
Konnektor: | Derzeit gibt es unterschiedliche Anbieter von Konnektoren – allerdings noch keinen mit einem für die Apotheke erstattungsfähigen Softwarestand (PTV3). Selbstverständlich wird der in unserem ADG TI-Basispaket angebotene eHealth-Konnektor die Voraussetzungen für die Erstattung im Rahmen der Refinanzierungsvereinbarung zwischen dem DAV und dem GKV Spitzenverband erfüllen. |
Kartenterminals: | Es sind bereits zugelassene Kartenterminals am Markt verfügbar. Als ADG Kunde erhalten Sie diese zusammen mit den entsprechenden Konnektoren im Paket. |
Elektronischer Heilberufsausweis (HBA): | Die Ausgabe der HBA erfolgt über die Landesapothekerkammern. Alle Kammern haben ihr Antragsportal für die Bestellung des HBA über den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (qVDA) medisign geöffnet |
Institutionenkarte (SMC-B): | Die Ausgabe der SMC-B erfolgt über die Landesapothekerkammern. Mittlerweile haben alle Kammern ihr Antragsportal für die Bestellung der SMC-B über den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (qVDA) medisign geöffnet. |
Mit medisign haben wir automatisierte Prozesse implementiert, über welche wir, unter Wahrung des Datenschutzes, den Bestellprozess Ihrer Karten verfolgen und Kenntnis über den Bestellstatus der Karten erlangen können. Dies vermeidet Rückfragen unsererseits und dient einem schnellen Installationsprozess der TI-Komponenten in Ihrer Apotheke. Sollten Sie sich gegen medisign und für einen anderen Vertrauensdienste-Anbieter entscheiden, erfolgt keine automatisierte Information über den Bestellstatus Ihrer Karten an die ADG. Wir sind in diesem Fall auf eine Information durch die Apotheke selbst angewiesen.
Grundsätzlich sind auch die Karten anderer Anwender verwendbar. In diesem Fall erhält die ADG jedoch keine automatisierte Information über den Bestellstatus Ihrer Karten. Wir sind auf eine Information durch die Apotheke selbst angewiesen um Sie bei der späteren Installation der TI-Komponenten (Konnektor, Kartenterminal, etc.) optimal unterstützen zu können.
Zur Inbetriebnahme der dezentralen Komponenten der TI Basisausstattung ist in jedem Falle pro Betriebsstätte (Apotheke + Filiale) eine Betriebsstättenkarte (SMC-B) notwendig. Diese stellt grundsätzlich die sichere Verbindung des Warenwirtschaftssystems der Apotheken mit der Telematikinfrastruktur (TI) her.
Aber bereits bei der Beantragung dieser SMB-Cs ist der Heilberufsausweis (HBA) des Apothekeninhabers notwendig. Deshalb muss bereits als Grundausstattung mindestens der HBA des Apothekeninhabers beantragt bzw. beschafft werden.
Weitere HBAs werden dann in verschiedenen Fachdiensten (eRezept, Patientenakte, etc.) notwendig (siehe FAQ: Wird der HBA nur für den Apothekeninhaber oder auch für die ggf. angestellten Apotheker benötigt?)
Der personenbezogene Heilberufsausweis (HBA) berechtigt Vertreter approbierter Heilberufe die Grundleistungen der TI ausführen zu können. Dazu gehört der Zugriff auf Anwendungen wie den elektronischen Medikationsplan (eMP) und eRezept (eRP) sowie auf die Daten der elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Des Weiteren ermöglicht die auf dem HBA hinterlegte qualifizierte Signatur (QES) in verschiedenen Anwendungen Dokumente elektronisch zu unterschreiben.
Zunächst wurden lediglich für Apothekeninhaber bzw. approbierte Apotheker HBAs ausgegeben.
Der erste Einsatz des HBAs eines Apothekeninhabers findet bereits bei der Inbetriebnahme der dezentralen Komponenten der TI Basisausstattung statt. Dabei genügte auch ein HBA des Apothekeninhabers im Filialverbund (Hauptapotheke + Filialen).
Insbesondere mit Einführung des eRezept (Testregion ab 01.07.2021, verpflichtend ab 01.01.2022) kommt neben der SMC-B zusätzlich der HBA in bestimmten Situationen beim Abzeichnen (Signatur) eines eRezept zum Einsatz.
Damit empfehlen wir schon jetzt mindestens pro Betriebsstätte einen Apotheker mit seinem HBA auszustatten. Im besten Falle können aber auch alle approbierten Apotheker sich ihren HBA bereits beantragen bzw. beschaffen.
Die sogenannte N-Ident-Nummer ist ein digitaler Schlüssel je Apotheke, der ursprünglich den Zugang zu securPharm ermöglicht hat. Im Bestellprozess der TI benötigen Sie diese Nummer während des Bestellprozesses Ihrer SMC-B Karte auf der Website des Kartenanbieters medisign.
Die N-Ident-Nummer haben Sie in Zusammenhang mit securPharm erhalten.
Um das Verfahren für Sie zu erleichtern, wurde die Anzeige der N-Ident-Nummer zudem in den Warenwirtschaftssystemen A3000 und S3000 vereinfacht. Über diese Möglichkeit und das schrittweise Vorgehen um die N-Ident-Nummer im jeweiligen System einsehen zu können, haben wir Sie per Briefkastenmitteilung informiert.
Im Bestellprozess des Kartenanbieters medisign werden Sie aufgefordert, Ihre Apothekennummer einzutragen. Bitte erfragen Sie diese im Zweifelsfall bei Ihrer zuständigen Apothekerkammer.
Ohne die gSMC-KT kann keine Verbindung zwischen eHealth-Kartenterminal und der Telematikinfrastruktur hergestellt werden. Die Smartcard enthält die Zertifikate und Schlüssel zum Aufbau der verschlüsselten Verbindung zum Konnektor.
Somit benötigt jedes Kartenterminal eine gerätespezifische gSMC-KT.
PTV ist die Abkürzung für „Produkttypversion“ und 4 weist auf die 4. Version für die Konnektoren hin.
Diese 4. Version (PTV4) wird für die Anwendungen „Elektronische Patientenakte“ (ePA) und Elektronisches Rezept (eRezept) benötigt – den weiteren Schritten der Anbindung der Apotheken an die Telematikinfrastruktur.
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat in einer Änderungsvereinbarung zur TI-Vereinbarung vom 27.05.2020 weitere Verhandlungen zur Refinanzierung der TI Ausstattung der Apotheken mit dem GKV Spitzenverband abgeschlossen.
Ein wesentlicher Bestandteil dabei ist ein weiteres Update des Konnektors mit weiteren Funktionen der Produkttypversion 4 (PTV4), zur umfassenden Unterstützung des elektronischen Rezepts (eRx) und der elektronischen Patientenakte (ePA).
Damit Sie das elektronische Rezept (eRezept) und die elektronische Patientenakte (ePA) über die Fachdienste der TI nutzen können, haben wir Ihren Konnektor auf die geforderte Produkttypversion 4 (PTV4) aktualisiert. Bei dem durchgeführten Update handelt es sich um eine Erweiterung des Funktionsumfangs Ihres Konnektors, welcher nun die Voraussetzungen erfüllt, um die Refinanzierungspauschale für die TI zu erhalten.
PTV ist die Abkürzung für „Produkttypversion“ und 5 weist auf die 5. Version für die Konnektoren hin.
Diese 5. Version (PTV5) wird für die Anwendung "Elektronische Patientenakte 2.0 " (ePA) benötigt – einem weiteren Schritt der Anbindung der Apotheken an die Telematikinfrastruktur.
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat in einer Finanzierungsvereinbarung zur TI eine angepasste Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten der Telematikinfrastruktur mit Gültigkeitsbeginn zum 01.07.2023 festgelegt.
Ein wesentlicher Bestandteil dabei ist ein weiteres Update des Konnektors mit weiteren Funktionen der Produkttypversion 5 (PTV5), zur umfassenden Unterstützung der elektronischen Patientenakte (ePA).
Damit Sie den erweiterten Funktionsumfangs der elektronischen Patientenakte 2.0 (ePA) über die Fachdienste der TI nutzen können, aktualisieren wir Ihren Konnektor auf die geforderte Produkttypversion 5 (PTV5) und stellen Ihnen dafür in den nächsten Wochen ein entsprechendes Angebot bereit.
Erst mit dem Update erfüllt Ihr Konnektor alle Voraussetzungen, um eine weitere, vollständige Refinanzierungspauschale für die TI zu beantragen. Dies ist per Selbsterklärung bis zum 31.12.2023 über das Portal des Nacht- und Notdienstfonds (NNF) möglich.
Für die Anschaffung der benötigten Komponenten erhalten Apotheken einen finanziellen Ausgleich durch die gesetzlichen Krankenkassen. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband haben sich dazu bereits im laufenden Jahr auf entsprechende Pauschalen geeinigt: Erstattungen (dav-notdienstfonds.de)
Eine Übersicht zu den Ausstattungs- und Einrichtungspauschalen erhalten Sie auf der Website der GKV.
- Registrierung im Nacht und Notdienstfonds (NNF) Apothekenportal
- Antrag auf Rückerstattung inkl. Selbsterklärung zur technischen Inbetriebnahme der Telematikinfrastruktur
Die Selbsterklärung wird von Ihnen im Rahmen des Antrags auf Rückerstattung abgegeben und dient als Nachweis dafür, dass die Telematikinfrastruktur in Ihrer Apotheke mit den aktuellen Funktionen und Fachanwendungen zur Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) und dem elektronischen Medikationsplan (eMP) einsatzbereit ist.
- Installation der Hardware (Konnektor und eHealth-Kartenterminal)
- Freigeschaltete und aktivierte SMC-B-Smartcard
- Aktive Verbindung zur zentralen Telematikinfrastruktur (VPN-TI Tunnel)
- ADG AMTS-Modul zur Nutzung der Fachanwendungen AMTS und elektronischer Medikationsplan
- Das zu meldende Datum der Inbetriebnahme im Rahmen der Selbsterklärung entspricht dabei dem Datum der erfolgreichen Durchführung der oben genannten Schritte
Sollten Sie das Datum nicht genau wissen, geben Sie das Datum der ersten Nutzung des AMTS Moduls an.
Hinweis
Der Nachweis in Form einer Auftragsbestätigung oder Rechnung ist dabei nicht notwendig! Der Einsatz eines Heilberufsausweises (HBA) ist in diesem Zusammenhang noch nicht notwendig. Damit kann auch die Freischaltung des HBAs bzw. Änderung der Transport-PINs der Karte und der qualifizierten Signatur (QES) zu einem späteren Zeitpunkt (Q1/2021) stattfinden. Bis dahin ist der PIN-Brief des HBAs sicher aufzubewahren!
Weitere Informationen zum Antrag der Kostenerstattung finden Sie auf der Website des Nacht- und Notdienstfonds.
Die Änderung der Transport-PIN der Karte bzw. der qualifizierten Signatur (QES) des HBAs ist über das ADG AMTS-Modul in der PIN-Verwaltung vorgesehen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Online Hilfe, welche Sie über das ADG AMTS-Modul aufrufen können.
Achtung!
Im Zusammenhang mit den aktuellen Funktionen der TI bzw. des elektronischen Medikationsplans (eMP/AMTS) ist der Einsatz eines Heilberufsausweises (HBA) nicht notwendig bzw. vorgesehen.
Daher stehen Ihnen die Funktionen zur Änderung der Transport-PIN und Signatur-PIN (QES) des HBAs aktuell noch nicht vollumfänglich zur Verfügung. Diese Funktionen werden Ihnen im Rahmen eines Softwareupdates des ADG AMTS-Moduls (Q2/2021) automatisch bereitgestellt.
Bis dahin ist der PIN-Brief des HBAs sicher aufzubewahren!
Die Freischaltung bzw. Empfangsbestätigung des HBAs erfolgt über das Portal des Kartenlieferanten (z. B. medisign).
Voraussetzung dafür ist die erfolgreiche Änderung der Transport-PINs der Karte bzw. qualifizierten Signatur (QES).
Ohne das weitere Softwareupdate des ADG AMTS-Moduls (Q2/2021) ist dies aktuell noch nicht möglich.
Eine zeitliche Befristung zur Freischaltung gibt es trotz eventuellem Erinnerungsschreiben durch den Kartenlieferanten (z. B. medisign) jedoch nicht. Die Freischaltung kann damit auch zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt stattfinden.
Bis dahin ist der PIN-Brief des HBAs sicher aufzubewahren!
- Innerhalb der TI gibt es aufgrund der hohen Sicherheitsanforderungen vielfältige Zugangsdaten, Passwörter und PINs
- Diese sollten Sie sicher aufbewahren um einen Verlust vorzubeugen. So verhindern Sie aufwendige Prozesse zur Reaktivierung bzw. zusätzliche Kosten für eine mögliche Wiederbeschaffung
- Hier finden Sie ein Musterformular zur einfacheren Dokumentation und Ablage Ihrer Kennwörter und PINs
- Zugang zum Portal des Kartenanbieters (z.B. medisign)
Der Zugang zu dem persönlichen Bereich für die Antragsstellung und Freischaltung der Betriebsstättenkarte (SMC-B) und des Heilberufsausweises (HBA) ist mit einem individuellen von Ihnen gewählten Kennwort geschützt
- Freischaltkennwort für Betriebsstättenkarte (SMC-B) und Heilberufsausweis (HBA)
Sowohl die SMC-B als auch der HBA müssen von Ihnen im Portal des Kartenanbieters, unter Verwendung des von Ihnen im Bestellprozess vergebenen Kennworts, freigeschaltet werden.
a. SMC-B: Diese müssen Sie nach Erhalt und vor der Installation der TI in Ihrer Apotheke freischalten
b. HBA: Diesen schalten Sie erst frei, wenn die Transport-PINs der Karte bzw. qualifizierten Signatur (QES) Ihres HBAs geändert wurden.
Dies ist erst mit einem weiteren Softwareupdate des ADG AMTS-Moduls (Q2/2021) möglich!
- Sperrkennwort für den Heilberufsausweis (HBA)
Dieses Kennwort benötigen Sie im Falle eines Diebstahls oder Verlusts Ihres HBAs um die Karte sperren zu können
- Karten-PIN der Betriebsstättenkarte (SMC-B)
Diese PIN wird bei der Installation der Telematikinfrastruktur (TI) von der Transport-PIN in eine persönliche PIN geändert. Der Techniker fragt Sie bei der Installation nach dieser Karten-PIN
- PINs des Heilberufsausweises (HBA)
Der HBA besitzt 2 PINs:
a. Persönliche Karten PIN für den HBA selbst
b. Persönliche PIN der qualifizierten Signatur (QES) für das Signieren von Dokumenten und Schriftverkehr
Beide PINs werden erst nach der Installation der TI gesetzt.
Achtung!
Im Zusammenhang mit den aktuellen Funktionen der TI bzw. des elektronischen Medikationsplans (eMP/AMTS) ist der Einsatz eines Heilberufsausweises (HBA) nicht notwendig bzw. vorgesehen.
Daher stehen Ihnen die Funktionen zur Änderung der Transport-PIN und Signatur-PIN (QES) des HBAs aktuell noch nicht vollumfänglich zur Verfügung. Diese Funktionen werden Ihnen im Rahmen eines Softwareupdates des ADG AMTS-Moduls (Q2/2021) automatisch bereitgestellt.
Eine zeitliche Befristung zur Freischaltung gibt es trotz eventuellem Erinnerungsschreiben durch den Kartenlieferanten (z.B. medisign) jedoch nicht. Die Freischaltung kann damit auch zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt stattfinden.
Bis dahin ist der PIN-Brief des HBAs sicher aufzubewahren!
Sie haben die Möglichkeit, das erste und letzte Zeichen Ihres Freischaltkennwortes einzusehen.
Bitte loggen Sie sich dafür auf der Seite ehba.de bzw. smc-b.de in Ihrem Medisign Kundenkonto ein. Dies erfolgt über den Klick auf den Button „Anmelden“.
Die Anmeldung erfolgt über die Eingabe Ihrer Zugangsdaten und eine anschließende TAN Eingabe.
Der Hinweis auf das erste und letzte Kennzeichen Ihres Freischaltkennwortes findet sich in den Antragsdokumenten der jeweils beantragten Karte.
Achtung: Die Anzahl der Sternchen ist nicht identisch mit der Länge des Passwortes!